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Verdienst- und Entlohnung - Nachtarbeitszuschlag
LAG Niedersachsen - ArbG Hameln
18.11.2020
13 Sa 133/20
Tariflicher Nachtzuschlag
Die Differenzierung zwischen Nachtarbeit von 21.00 bis 6.00 Uhr mit einer Zuschlagshöhe von 50 % und Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr mit einer Zuschlagshöhe von 25 % im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie, Fruchtsaftindustrie, Mineralbrunnenindustrie Niedersachsen/Bremen vom 23.08.2005 hält sich unter Berücksichtigung weiterer damit zusammenhängender Tarifregelungen noch im Rahmen der den Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG zustehenden Einschät-zungsprärogative und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG,
ArbZG § 6 Abs 5
GG Art 3 Abs 1, Art 9 Abs 3
Aktenzeichen: 13Sa133/20 Paragraphen: Datum: 2020-11-18 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10286 Verdienst- und Entlohnung - Nachtarbeitszuschlag
LAG Niedersachsen - ArbG Hildesheim
22.10.2020
16 Sa 323/20
Nachtarbeitszuschlag, Gleichheitssatz
1. Die Differenzierung zwischen Nachtarbeit in der Zeit von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr, die keine Schichtarbeit ist (50 %) und Schichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr fällt (25 %) bei der Zuschlagshöhe im Manteltarifvertrag für die Erfrischungsgetränke-Industrie Niedersachsen/Bremen vom 10.03.1998 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sie hält sich im Rahmen der den Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG zustehenden Einschätzungsprärogative.
2. Eine Differenzierung bei der Höhe von Nachtzuschlägen ist nicht in jedem Fall gleichheitswidrig. Praktische Konkordanz zwischen der Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG und den Gleichheitsrechten der Normunterworfenen
(Art. 3 Abs. 1 GG) ist für jede tarifvertragliche Regelung, die unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit vorsieht, gesondert herzustellen.
ArbZG § 6 Abs 5
GG Art 3 Abs 1, Art 9 Abs 3
Aktenzeichen: 16Sa323/20 Paragraphen: Datum: 2020-10-22 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10289 Verdienst- und Entlohnung - Nachtarbeitszuschlag
LAG Mecklenburg-Vorpommern - ArbG Stralsund
20.10.2020
2 Sa 83/20
Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Nachtarbeit außerhalb von Schichten, Schichtarbeit während der Nachtzeit
1. Die Festlegung unterschiedlich hoher Zuschläge für Nacharbeit, die außerhalb von Schichten erbracht wird (50 %), und Schichtarbeit, die während der Nachtzeit geleistet wird (25 %), im Manteltarifvertrag der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg Vorpommern vom 02.06.2009 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Es besteht ein sachlicher Grund für diese Differenzierung, so dass die Tarifvertragsparteien den ihnen bei ihrer Normsetzung zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten haben.
Aktenzeichen: 2Sa83/20 Paragraphen: Datum: 2020-10-20 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10265 Verdienst- und Entlohnung - Überstunden
LAG Mecklenburg-Vorpommern - ArbG Stralsund
20.10.2020
5 Sa 48/20
Überstunden einer Lkw-Fahrerin - Arbeitnehmerhaftung wegen Sachbeschädigung
1. Die Vergütung von Überstunden setzt zum einen voraus, dass der Arbeitnehmer diese tatsächlich geleistet hat, und zum anderen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Für beide Voraussetzungen – einschließlich der Anzahl geleisteter Überstunden – trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.
2. Ein Kraftfahrer, dem vom Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen werden, kann seiner Darlegungslast bereits dadurch genügen, dass er vorträgt, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Im Rahmen der gestuften Darlegungslast ist es dann Sache des Arbeitgebers, unter Auswertung der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss.
3. Verletzt der Arbeitnehmer eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Arbeitgeber Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast sowohl für die Pflichtverletzung als auch für Vorsatz oder Fahrlässigkeit trägt der Arbeitgeber. Allerdings dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, wenn das schädigende Ereignis näher am Arbeitnehmer als am Arbeitgeber lag. Der Arbeitnehmer hat sich im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert zu äußern, sofern der Arbeitgeber Indizien vorträgt, die auf ein haftungsbegründendes Verschulden des Arbeitnehmers hinweisen.
Aktenzeichen: 5Sa48/20 Paragraphen: Datum: 2020-10-20 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10272 Verdienst- und Entlohnung - Nachtarbeitszuschlag
LAG Niedersachsen - ArbG Nienburg
8.10.2020
16 Sa 53/20
Nachtarbeitszuschlag Gleichheitssatz
1. Die Differenzierung zwischen Nachtarbeit (50 %) und Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr (25 %) bei der Zuschlagshöhe im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie, Fruchtsaftindustrie, Mineralbrunnenindustrie Niedersachsen/Bremen vom 23.08.2005 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sie hält sich im Rahmen der den Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG zustehenden Einschätzungsprärogative.
2. Praktische Konkordanz zwischen der Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG und den Gleichheitsrechten der Normunterworfenen (Art. 3 Abs. 1 GG) ist für jede tarifvertragliche Regelung, die unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit vorsieht, gesondert herzustellen.
ArbZG § 6 Abs 5
GG Art 3 Abs 1, Art 9 Abs 3
Aktenzeichen: 16Sa53/20 Paragraphen: Datum: 2020-10-08 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10288 Verdienst- und Entlohnung - Tarifverträge Nachtarbeitszuschlag
LAG Mecklenburg-Vorpommern - ArbG Schwerin
6.10.2020
5 Sa 2/20
Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Unterscheidung zwischen Nachtarbeit innerhalb und Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit
1. Die Festlegung unterschiedlich hoher Nachtarbeitszuschläge im Manteltarifvertrag der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern vom 02.06.2009, der für "Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit" einen Zuschlag von 50 % und für "Schichtarbeit während der Nachtzeit" nur einen Zuschlag von 25 % vorsieht, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Ob, in welchem Umfang und in welcher Weise besondere Belastungen bestimmter Beschäftigtengruppen kompensiert werden sollen, unterliegt der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien.
3. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren.
4. Der Nachtarbeitszuschlag hat ebenso wie die Gewährung bezahlter Freizeit den Zweck, die besonderen Belastungen der Nachtarbeit durch den erhöhten physischen und psychischen Kraftaufwand sowie die erschwerte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zumindest teilweise auszugleichen. Diese Belastungen können ein unterschiedliches Gewicht haben. Unabhängig von der individuellen körperlichen und seelischen Disposition und dem bevorzugten Freizeitverhalten richtet sich das Ausmaß der Belastung auch nach der Planbarkeit von Nachtarbeit.
TVG § 1
ArbZG § 6 Abs 5
GG Art 3
Aktenzeichen: 5Sa2/20 Paragraphen: Datum: 2020-10-06 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10269 Arbeits- und Angestelltenrecht Verdienst- und Entlohnung - Tarifverträge Nachtarbeitszuschlag
LAG Mecklenburg-Vorpommern - ArbG Schwerin
6.10.2020
5 Sa 4/20
Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Unterscheidung zwischen Nachtarbeit innerhalb und Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit
1. Die Festlegung unterschiedlich hoher Nachtarbeitszuschläge im Manteltarifvertrag der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern vom 02.06.2009, der für "Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit" einen Zuschlag von 50 % und für "Schichtarbeit während der Nachtzeit" nur einen Zuschlag von 25 % vorsieht, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Ob, in welchem Umfang und in welcher Weise besondere Belastungen bestimmter Beschäftigtengruppen kompensiert werden sollen, unterliegt der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien.
3. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren.
4. Der Nachtarbeitszuschlag hat ebenso wie die Gewährung bezahlter Freizeit den Zweck, die besonderen Belastungen der Nachtarbeit durch den erhöhten physischen und psychischen Kraftaufwand sowie die erschwerte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zumindest teilweise auszugleichen. Diese Belastungen können ein unterschiedliches Gewicht haben.
Unabhängig von der individuellen körperlichen und seelischen Disposition und dem bevorzugten Freizeitverhalten richtet sich das Ausmaß der Belastung auch nach der Planbarkeit von Nachtarbeit.
TVG § 1
ArbZG § 6 Abs 5
GG Art 3
Aktenzeichen: 5Sa4/20 Paragraphen: Datum: 2020-10-06 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10271 Verdienst- und Entlohnung - Sonderzahlungen
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Cottbus
17.9.2020
21 Sa 2169/19
Bestehen in einem Kalenderjahr nacheinander mehrere Arbeitsverhältnisse desselben oder derselben Arbeitnehmer*in zu demselben oder derselben Arbeitgeber*in, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach § 20 Absatz 3 TV-L auch dann ausschließlich nach dem am 1. Dezember des Jahres bestehenden Arbeitsverhältnis, wenn dieses zwar vor dem 1. September
aber nach dem 1. Juli des Jahres begonnen hat.
TV-L § 20 Abs 3 S 1
Aktenzeichen: 21Sa2169/19 Paragraphen: Datum: 2020-09-17 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10215 Verdienst- und Entlohnung - Bereitschaft
LAG Mecklenburg-Vorpommern - ArbG Stralsund
15.9.2020
5 Sa 188/19
Vergütung von Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst
1. Arbeitsbereitschaft ist ebenso wie Bereitschaftsdienst eine vergütungspflichtige Arbeitsleistung im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB bzw. § 611a BGB.
2. Der Bereitschaftsdienst muss aber nicht wie Vollarbeit vergütet werden. Die Arbeitsvertragsparteien können für diese Sonderform der Arbeit ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbaren.
BGB § 611 Abs 1, § 611a Abs 2, § 612 Abs 1
ArbZG § 7 Abs 8
Aktenzeichen: 5Sa188/19 Paragraphen: Datum: 2020-09-15 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10281 Verdienst- und Entlohnung Betriebsverfassungsrecht - Transparenzgebot Betriebsrat
BAG - LAG Düsseldorf
28.7.2020
1 ABR 6/19
Entgeltlisten - Anspruch des Betriebsrats nach EntgTranspG
Das entgeltlistenbezogene Einsichts- und Auswertungsrecht nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG ist an die Zuständigkeit des Betriebsrats für die Beantwortung individueller Auskunftsverlangen nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG gebunden. Es besteht nicht, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung berechtigterweise an sich gezogen hat.
Aktenzeichen: 1ABR6/19 Paragraphen: Datum: 2020-07-28 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10179
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